Informationsmaterial

Blei im Trinkwasser

Seit dem 1. Dezember 2013 beträgt der zulässige Höchstwert für Blei im Trinkwasser 0,01 mg/l.

Ziel ist es, die Verbraucher besser vor einer gesundheitsschädlichen Aufnahme von Blei mit dem Trinkwasser zu schützen.

Nachzulesen in der Trinkwasserverordnung, welche Sie im Downloadbereich finden, auf Seite 7 / Anmerkung 4

Wasserverlust bei Druckrohrgebrechen

Kleine Undichtheiten mit großen Auswirkungen

Austretendes Wasser gelangt vorerst meist unbemerkt ins Mauerwerk und tragende Bauteile.

  • Es werden nachhaltig Bauschäden verursacht:
    Verminderung der Wärmedämmung
  • Reduktion der Tragfähigkeit
  • Schimmelbildung, Pilz – und Schädlingsbefall

Auslaufmengen aus Öffnungen verschiedener Größen bei 5 bar Betriebsdruck

Wasserversorgung Wien

Auszug aus dem Wasserversorgungsnetz

Wiener Rechtsinformationssystem
Beachten Sie: Die Textfassung ist nicht verbindlich!

Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960) – Auszugsweise

§ 15 Obsorgepflicht

(1) Der Wasserabnehmer hat die Abzweigleitung sowie die Innenanlage und insbesondere auch die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Außerdem hat er die Hausleitung sowie freiliegende Teile der Abzweigleitung einschließlich des Hauswechsels ausreichend gegen Frost und Beschädigung zu schützen.

(2) Bei Auftreten von Gebrechen ist bis zu deren Behebung die der Gebrechenstelle zunächstliegende Absperrvorrichtung vom Wasserabnehmer zu schließen. Die von der Absperrung betroffenen Wasserverbraucher sind nach Möglichkeit rechtzeitig vorher zu verständigen. Gebrechen an der Abzweigleitung hat der Wasserabnehmer unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Gebrechen an der Innenanlage hat er auch ohne behördlichen Auftrag unverzüglich beheben zu lassen. Die eigenmächtige Behebung von Gebrechen an der Abzweigleitung durch den Wasserabnehmer ist untersagt.

(3) Dem Wasserabnehmer obliegt die Obhut über den Wasserzähler; der Wasserabnehmer hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen; er hat ihn gegen Frost, von außen eindringendem Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Die zu diesem Zweck angebrachten Umhüllungen müssen derart beschaffen sein, daß sie von den Ableseorganen ohne Zeitverlust und ohne Anwendung von Gewalt entfernt werden können.

(4) Der Wasserabnehmer hat die Innenanlage in Abständen von mindestens drei Monaten auf ihre Dichtheit zu überprüfen.
Diese Überprüfung kann erfolgen durch:

a) Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers,

b) Sperre aller Entnahmestellen der Innenanlage verbunden mit der Kontrolle des Wasserzählers,

c) Überprüfung der Dichtheit der Innenanlage durch einen hiezu nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden.

Der Nachweis der Dichtheit der Innenanlage gilt als erbracht, wenn der ermittelte durchschnittliche Tagesverbrauch von dem zuletzt festgestellten nicht abweicht bzw. die Abweichung des durchschnittlichen Tagesverbrauches mit Sicherheit auf ein geändertes Verbrauchsgeschehen zurückgeführt werden kann. Ferner gilt der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn bei Sperre aller Entnahmestellen der Wasserzähler keinen Verbrauch anzeigt oder wenn der mit der Überprüfung der Innenanlage beauftragte Gewerbetreibende ihre Dichtheit bescheinigt.

(5) Der Wasserverbraucher hat alle ausschließlich seinem Verbrauch dienenden Innenanlagen in gutem Zustand zu erhalten und insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß alle Undichtheiten unverzüglich beseitigt werden.

Auszug aus der Trinkwasserverordnung

In der Natur finden wir unzählige Arten von Mikroorganismen. Einige dieser Arten
wirken pathogen (krankheitserregend) auf den menschlichen Organismus.
In der Trinkwasserverordnung – TWV (BGBl. II 304/2001 vom 21. August 2001
i.d.g.F.) wird daher gefordert, dass Wasser frei von krankheitserregenden
Mikroorganismen ist. Eine bakterielle Verunreinigung des Trinkwassers ist die
häufigste Ursache für „nicht verkehrsfähiges“ Wasser. Durch den Genuss von
solchem Wasser können Krankheiten verursacht und andere Lebensmittel
negativ beeinflusst werden.
Die Ursachen liegen meist in der mangelhaften bautechnischen Ausführung der
Wasserversorgungsanlage oder Verschmutzungsquellen im Einzugsgebiet des
Wasserspenders. Ziel der Sanierung ist daher die Behebung baulicher Mängel
und das Erkennen und Beseitigen der Verschmutzungsquellen.

Gleichzeitig werden die Keimzahlen (KBE oder Anzahl der
vermehrungsfähigen Mikroorganismen) ermittelt. Je mehr Bakterien sich im
Wasser befinden, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch
krankheitserregende Mikroorganismen enthalten sind.
Die Trinkwasserverordnung regelt die Anforderungen an die mikrobiologische
Beschaffenheit des Trinkwassers mit Indikatorparameterwerten (können kurz,
bzw. geringfügig überschritten werden) und Parameterwerten (dürfen nicht
überschritten werden). Die endgültige Beurteilung des Trinkwassers hängt aber
auch vom potentiellen Risiko (z.B. Größe des Versorgungsumfanges, Verunreinigungsquellen, Geologie,..) ab.

Prüfberichte

Informationen für Betreiber von Trinkwasserversorgungsanlagen

Einführung:

Seit 1. September 2001 gilt in Österreich die Trinkwasserverordnung – TWV

(BGBl. II 304/2001 vom 21. August 2001 i.d.g.F.).

Diese Verordnung regelt:

1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers.

2. Die Pflichten des Betreibers im Rahmen der Eigenkontrolle.

3. Information der Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers.

4. Die Überwachung durch die Behörde.

5. Ausnahmen von einzelnen Parametern.

Mit der TWV soll sichergestellt werden, dass stets einwandfreies Trinkwasser an die Verbraucher bzw. Abnehmer abgegeben wird.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung regelt die Anforderung an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmittelunternehmen. Unter Lebensmittelunternehmen sind auch Trinkwasserversorgungsanlagen zu verstehen, aus denen Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitgestellt wird.
Damit ist jede Wasserversorgungsanlage gemeint, aus der Trinkwasser, ob unentgeltlich oder nicht, in irgendeiner Form weitergegeben wird (z.B. kommunale oder genossenschaftliche Wasserversorgungen, Gaststätten, Privatzimmervermietungen, landwirtschaftliche Direktvermarkter, Betriebsstätten, Miethäuser…).
Auch Wassergemeinschaften unterliegen den Bestimmungen der TWV, sofern es sich nicht nur um eine Versorgung im Rahmen des familiären Verbandes handelt.
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers gelten an jenen Stellen, die üblicherweise zur Trinkwasserentnahme dienen. In Lebensmittelbetrieben gilt die Verordnung nicht nur für Wasser, das getrunken wird, sondern auch für Wasser, das direkt oder indirekt z.B. zur Erzeugung von Lebensmittel oder zum Reinigen verwendet wird.

Anforderungen an das Wasser:

Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
Dazu sind in der Verordnung Indikatorparameterwerte (bei Überschreitungen muss über etwaige Maßnahmen entschieden werden) und Parameterwerte (diese Werte dürfen nicht überschritten werden) für zahlreiche mögliche Inhaltsstoffe festgelegt.
Ob das Wasser der TWV entspricht, wird bei der Untersuchung festgestellt. Es genügt aber nicht, wenn nur diese Werte eingehalten werden, sondern es muss sich auch die gesamte Anlage technisch und hygienisch in ordnungsgemäßem Zustand befinden, sodass künftige Verunreinigungen ausgeschlossen werden können. Dazu muss vom Untersuchungsinstitut bei der Probenahme ein Lokalaugenschein durchgeführt werden. Mängel, die bei dieser Begutachtung festgestellt werden, können zu einer negativen Beurteilung im Trinkwassergutachten führen.

Pflichten des Betreibers:

Genau geregelt sind die Pflichten eines Betreibers im Rahmen der Eigenkontrolle.

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat:

  • die Anlage ordnungsgemäß zu errichten und zu betreiben.
  • Untersuchungen des Wassers durchführen zu lassen.
  • die Gutachten und Befunde an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  • bei mikrobiologischen und chemischen Verunreinigungen Maßnahmen zu ergreifen.

Errichtung und Wartung von Wasserversorgungsanlagen:

Die Anlage ist dem

  • Stand der Technik entsprechend zu errichten,
  • in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und
  • vor negativen Einflüssen zu bewahren.

Um dies zu erreichen, ist es erforderlich

  • die Anlage fachgerecht durch geschulte Personen oder
  • durch einschlägig konzessionierte Betriebe zu errichten und zu warten und
  • über Wartungsarbeiten und Schulungen Aufzeichnungen zu führen.

Alle diese Aufzeichnungen und Belege müssen jedenfalls fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgewiesen werden. Baupläne und Planungsunterlagen sind unbegrenzt aufzubewahren.

Untersuchungen des Wassers:

Je Anlagengröße müssen in gewissen Abständen bestimmte Untersuchungen durchgeführt werden (eine detaillierte Aufstellung ist unter „Untersuchungen“ zu finden).

  • Wasserversorgungsanlagen mit einer täglich verteilten Wassermenge bis zu 10 m³/Tag müssen die Proben an Stellen entnehmen lassen, die einen Rückschluss auf den Verbraucher zulassen (z.B. Zapfhähne beim Verbraucher oder an denen das Wasser in Lebensmittelbetrieben verwendet wird,…).
  • Von der Behörde werden Entnahmestellenfür jede Wasserversorgungsanlage mit einer täglich verteilten Wassermenge über 10 m³/Tag festgelegt, an denen dann jedenfalls untersucht werden muss.

Pflichten bei mikrobiologischen und chemischen Verunreinigungen:

Entspricht das Wasser nicht den Anforderungen an die mikrobiologische und chemische Beschaffenheit (Parameterwerte), so sind vom Betreiber unverzüglich:

  • Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität zu ergreifen, um spätestens innerhalb von 30 Tagen den Parameterwerten zu entsprechen.
  • es sind alle Abnehmer in geeigneter Weise über die betroffenen Parameter und die dazugehörigen Parameterwerte zu informieren und auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen (Nutzungsbeschränkungen oder bestimmte Behandlungsverfahren wie z.B. bei mikrobiologischen Verunreinigungen das Kochen bei Siedetemperatur, die zumindest 3 Minuten gehalten werden muss) hinzuweisen.
  • Weiters sind die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Information allen Verbrauchern (z.B. durch Aushang im Gebäude) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind, ƒdie zuständige Behörde zu verständigen und alle notwendigen Informationen zu geben.

Es empfiehlt sich diese Verständigung schriftlich, mit einer Auflistung aller Maßnahmen, einem Zeitplan und allen Gutachten an die Behörde zu übermitteln.

Untersuchungsanstalten/Trinkwasseruntersucher:

Trinkwasseruntersuchungen dürfen nur von einer gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) befugten Untersuchungsanstalt oder einer hierzu befugten Person durchgeführt werden. Eine Liste mit den in Oberösterreich relevanten Untersuchern kann von obiger Adresse bezogen werden.
Achten Sie bitte darauf, dass das Institut, bei dem Sie die Untersuchung in Auftrag geben wollen, auch tatsächlich diese Berechtigung besitzt.

Die Untersuchungsanstalten haben:

  • bei der Probenahme einen Lokalaugenschein durchzuführen,
  • die Proben zu entnehmen,
  • und das Wasser entsprechend der Verordnung zu untersuchen.

Untersuchungen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, können nicht anerkannt werden. Eine Nachuntersuchung ist dann notwendig.

Trinkwasserinformation:

Die Abnehmer müssen wenigstens einmal jährlich über die aktuelle Qualität des Wassers informiert werden. Die Information muss über die Wasserrechnung, Informationsblätter der Gemeinden oder andere geeignete Weise erfolgen.
Diese Information muss wenigstens den Nitratgehalt, die untersuchten Pestizide und die dazugehörigen Parameterwerte enthalten. (Besteht keine Untersuchungspflicht auf Pestizide, so muss auf diesen Umstand hingewiesen werden z.B. Pestiziduntersuchung ist aufgrund der Trinkwasserverordnung nicht erforderlich). Eine Information über weitere Parameter erfolgt auf Verlangen des Abnehmers schriftlich.

Vorlage bei der Behörde:

Der Betreiber muss alle Untersuchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten. Das erfolgt:

  • entweder durch die Vorlage von Originalbefunden in Papierform oder
  • durch das Untersuchungsinstitut automatisch, falls gewünscht.

Ausnahmen:

Bei Überschreitung bestimmter Parameterwerte, darunter auch Pestizide und Nitrat, kann auf Ansuchen des Betreibers eine Ausnahme gewährt werden, sofern die Wasserversorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Solche Bescheide können auf bis zu 3 Jahre befristet und nötigenfalls anschließend nochmals um bis zu 3 Jahre verlängert werden.

Untersuchungen:

In der Verordnung sind auch die Untersuchungshäufigkeiten festgelegt. Diese richten sich nach der verteilten Wassermenge in m³/Tag. Jeder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat sich grundsätzlich an diese vorgeschriebenen Untersuchungshäufigkeiten zu halten, sofern die Behörde nicht zusätzliche Beprobungen vorgeschrieben hat.

Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag (Anmerkung 1)Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2)Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung)
 Anzahl der Proben pro Jahr
≤ 101 Mindestuntersuchung
> 10 bis ≤ 10011 Mindestuntersuchung
> 100 bis ≤ 1.00041
> 1.000 bis ≤ 10.000 1 + 1 pro 3.300 m³ pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5)
> 10.000 bis ≤ 100.0004 + 3 pro 1.000 m³ pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge3 + 1 pro 10.000 m³ pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5)
> 100.000 10 + 1 pro 25.000 m³ pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 5)

Untersuchungsumfang:

Routinemäßige KontrolleGeprüft werden bakteriologische-, aufbereitungstechnisch bedingte Parameter
MindestuntersuchungDiese Untersuchung umfasst die bakteriologischen und wichtige chemisch- physikalische Parameter und im Verdachtsfall weitere Parameter
VolluntersuchungBei dieser Prüfung müssen alle in der Verordnung erwähnten Parameter untersucht werden.
[Quelle: Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit]

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